Leider ist die Vogelgrippe derzeit wieder ein großes Thema. Wie wirkt sich diese auf unsere Brieftauben aus?

 

 

 In Deutschland und in Nachbarstaaten sind seit Wochen Geflügel- und Haustierbestände von der Vogelgrippe betroffen. Da es sich aktuell um eine Vielzahl von Ausbreitungsgebieten handelt und erlassene Verfügungen im Einzelfall auch eine Aufstallungspflicht von Tauben beinhalten, erreichen uns gegenwärtig eine Reihe von Anfragen zur Situation in Deutschland und wie nun zu verfahren sei.

 

Zunächst muss leider festgestellt werden, dass es sich europaweit um die bisher größte Ausbreitung seit dem 2. Weltkrieg handelt und davon auszugehen ist, dass das Virus … mittlerweile endemisch, d.h. permanent vorhanden, ist.

Auch wenn es in den letzten Wochen Beispiele dafür gibt, dass in *Allgemein-Verfügungen* zur Aufstallungspflicht auch Tauben enthalten waren, so gibt es in Deutschland dafür keine fachlich belastbare Grundlage und es entspricht nicht der bisherigen Rechtslage in Deutschland. 

 

In der Geflügelpest-Verordnung ist festgelegt, dass Tauben nicht von den Vogelgrippe-Regelungen betroffen sind. Sie wurden 2018 aus der Geflügelpest-Verordnung gestrichen, weil ihnen *epizootiologisch* keine Bedeutung zukommt! 

 

Im neuen EU-Recht werden jedoch ganz allgemein die Vögel ("aves") als empfänglich für den Erreger der Vogelgrippe aufgeführt, was grundsätzlich richtig ist. Eine Differenzierung wie im bisherigen deutschen Recht findet allerdings nicht statt. 

Gegenwärtig bemüht sich das Bundesministerium um eine qualifizierte Anpassung des EU-Rechts. Die EU-Kommission ist bereit, die Initiative unter bestimmten Umständen zu unterstützen.

 

In der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), zuletzt geändert am 22. Oktober 2018 im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2018, Teil I Nr. 35 und in der Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, veröffentlicht durch den Bundesrat, unter Drucksache 352/2018, Seite 29, heißt es: „Da Tauben epidemiologisch keine Bedeutung zukommt, werden sie aus der Definition der gehaltenen Vögel anderer Arten ausgenommen. Dies führt dann auch dazu, dass Tauben nicht mehr z.B. Paragraf 7 unterfallen“ und damit festgesetzt werden müssen.

 

Dabei wird zwar anerkannt, dass Tauben Erreger beherbergen können, aber das Volumen der Viren so gering ist, dass sie keine Infektion auslösen können.

Wir wurden darauf aufmerksam, dass es in Deutschland Ende Januar 2022 eine Nachricht zu einem "Ausbruch bei Tauben" gab, die im "TSIS- TierSeuchenInformationsSystem" gemeldet wurde.

Hier handelte es sich um eine gefundene Columba palumbus (Ringeltaube), bei der Erreger der Vogelgrippe in den Organen gefunden wurden.

 

Für den Fall, dass es im Zusammenhang mit weiteren Vogelgrippe-Ausbrüchen zu Einschränkungen der Brieftaubenhaltung und Flugverboten kommen sollte, empfehlen wir, mit dem zuständigen Veterinäramt zu sprechen und auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen.

 

Solch ein Vorgehen unsererseits war bislang auch dadurch erfolgreich, weil man sich infolge unserer umfangreichen Bemühungen für die Gesunderhaltung der Taubenbestände, durch die jährlichen Impfungen vor allem gegen Paramyxovirose gut kennt.  

 

Allerdings stehen Brieftauben in den Veterinärämtern, im Vergleich mit Nutztieren, nicht ständig im Fokus der Tierärzte, was dazu führen kann, die rechtlichen Sondersituation der Tauben nicht in jeder Situation zu beachten.

Dies ist allerdings bei den riesigen Informationsmengen, insbesondere durch neue Verordnungen der Europäischen Union zum Tierschutz und zur Verhinderung von seuchenhaften Erkrankungen auch nicht ungewöhnlich,

zumal die Vogelgrippe diesen Sonderstatus nur in Deutschland hat und es vorkommen kann, dass den EU-Verordnungen Vorrang gegeben wird.

 

Deshalb stellen wir Ihnen nachfolgend folgende Dokumente zur Verfügung:

 

  - Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, veröffentlicht durch den Bundesrat, Drucksache 352/18 vom 31.07.2018.  

 

  - Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest zur Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit allen Ergänzungen.

 

  - Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest – Verordnung, mit den dazugehörigen Erläuterungen

 

 

Dass eine enge Zusammenarbeit mit den Landes- Stadt- und Kreisbehörden dazu führt, die Rechtslage für Tauben zu berücksichtigen, zeigt folgendes, auf der Internetseite der Hansestadt Rostock veröffentlichte Beispiel:

„Wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise aufgrund eines Hofteiches, eines unmittelbaren Zugangs zu einem Gewässer und Wildvogeleinflug keine sichere Barriere zwischen Wildvögeln, insbesondere zu Wildenten, Wildgänsen, Schwänen und aasfressenden Wildvögeln und dem Hausgeflügelbestand herzustellen ist, sind die Tiere (außer Tauben) in einem geschlossenen Stall oder unter einer Schutzvorrichtung (wildvogelsicheren Voliere) zu halten.“

 

Auch wenn wir wissen, dass mit zunehmenden Temperaturen die Ausbreitung der Vogel-grippe zurückgeht, können wir darauf nicht vertrauen.

 

Wir empfehlen deshalb vor Ort einen ständigen engen Kontakt mit den Behörden herzustellen und unterstützen über unsere Taubenklinik sowie die Geschäftsstelle des Verbandes Gespräche oder Verhandlungen mit den Behörden und stellen Argumentationsunterlagen zur Verfügung.

 

Dr. Elisabeth Peus                                                                     Ulrich Peck

Leiterin Taubenklinik                                                                Präsident

 

 

 

Hier gibt es weitere hilfreiche Informationen zum Thema "Vogelgrippe": 

https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/download/156939


 

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