Die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) vom Subtyp H5N8, gemeinhin als Geflügelpest bezeichnet, ist in Deutschland nunmehr seit Anfang November 2016 nachgewiesen. Bis zum 13.02.2017 wurden über 710 Fälle von HPAI H5N8 bei Wildvögeln und 69 Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln (Geflügelhaltungen und Zoos/Tierparks) gemeldet (Quelle: „Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5N8 in Deutschland“ des Friedrich-Löffler-Instituts [FLI] vom 13.02.2017).

 

Bis auf das Saarland sind alle deutschen Bundesländer mehr oder weniger stark betroffen. Auch in zahlreichen europäischen Staaten werden täglich neue Fälle der Geflügelpest festgestellt.

 

Das FLI schätzt die Situation in seinem genannten aktuellen Bericht wie folgt ein: „Das Auftreten von HPAI H5N8 in 26 europäischen Staaten (…) und die schnelle Verbreitung weisen darauf hin, dass die räumliche Ausbreitung der Infektion weiterhin mit großer Dynamik erfolgt. Täglich kommen aus verschiedenen Teilen Europas weitere Funde hinzu,… Mittlerweile haben in Deutschland die Fälle bei Wildvögeln sowie Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln (69) ein nie zuvor gekanntes Ausmaß genommen.“ Um die Nutzgeflügelbestände vor einer Infektion mit HPAI H5N8 zu schützen, empfiehlt das FLI auch weiterhin u.a. die Aufstallung von Geflügel sowie das Verbot von Vogel-Ausstellungen jeder Art.

 

Fast übergangslos wird in den nächsten Wochen die nächste Reisesaison die Zeit von Brieftaubenmessen und –ausstellungen ablösen. Deshalb müssen unsere Brieftauben allmählich konditionell an ihre künftigen Aufgaben herangeführt werden, d.h. Freiflug erhalten. Es stellt sich somit die Frage, ob dieser Freiflug dort, wo eine Stallpflicht besteht, gewährt werden darf. Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem konkreten Einzelfall, also dem Wortlaut der (etwaigen) tierseuchenrechtlichen Verfügung des für Sie zuständigen Veterinäramts (eine bundes- oder landesweit geltende Verfügung gibt es also nicht). Ob in Ihrem Landkreis oder Ihrer Stadt eine Aufstallungspflicht besteht und ob diese dann auch für (Brief-)Tauben gilt, erfährt man etwa durch einen Anruf beim zuständigen Veterinäramt oder einen Besuch deren Internetseite.

 

In den meisten hier bekannt gewordenen Fällen besteht, wenn überhaupt, nur eine Stallpflicht für „Geflügel“. In diesen Fällen sind (Brief-)Tauben nicht betroffen, kann ihnen also Freiflug gewährt werden. Denn zum Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der (im Hinblick auf die Stallpflicht maßgeblichen) Geflügelpest-Verordnung gehören Tauben nicht (diese Privilegierung unserer Tiere resultiert daraus, dass Tauben allenfalls als passive Überträger des HPAI H5N8 in Frage kommen).

 

Ob ab Anfang April unsere Flüge ohne Einschränkungen durchgeführt werden können, wird in erster Linie auch vom weiteren Verlauf der Geflügelpest in Deutschland und den angrenzenden Ländern abhängen. In Anbetracht der eingangs zitierten aktuellen Risikoeinschätzung des FLI sowie des Umstands, dass die Reisesaison jedenfalls noch nicht unmittelbar vor der Tür steht, erscheint es nicht angezeigt, diese Frage mit den Veterinärämtern schon heute streitig zu verhandeln.

 

Der Verband wird die Geflügelpestsituation auch weiterhin engmaschig und fortdauernd beobachten, und wir gehen auch trotz der geschilderten Rahmenbedingungen momentan davon aus, dass die Reisesaison 2017 ohne gravierende Schwierigkeiten starten kann. Jedenfalls werden wir alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, damit das so sein wird.           

 

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