Mit dem Ausscheiden unseres Justiziars Herrn auf der Straße, schließt auch unsere Rechtsabteilung. Um Sie dennoch zu unterstützen, haben wir seine gesammelten Texte zum Thema „Rechtliche Probleme der Brieftaubenhaltung“ gesammelt und stellen sie zum Nachlesen bereit.

 

Aus Anlass des Ausscheidens des Justitiars (Herr auf der Straße hat das gesetzliche Rentenalter erreicht) haben wir einige seiner Veröffentlichungen im Verbandsorgan der letzten gut 30 Jahre zum Thema „Rechtliche Probleme der Brieftaubenhaltung“ zum Nachlesen ins Archiv gelegt. 

 

Die Publikationen sind auch weiterhin aktuell. Denn die zugrunde liegenden Gesetze haben sich in den letzten drei Jahrzehnten nicht oder nur unwesentlich geändert. Wie den Veröffentlichungen zu entnehmen ist, ist die Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art sehr komplex. Da es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt, sind Prozessaussichten schwer vorauszusagen. Dessen ungeachtet müsste man ja selbst bei einem Prozesserfolg mit dem Nachbarn weiterleben, was umso schwerer sein würde, da das Nachbarschaftsklima nach einem Prozess meistens endgültig vergiftet ist.

 

Eine Alternative zu einem streitigen Urteil besteht darin, sich mit dem Nachbarn außergerichtlich zu einigen. Es würde sich um einen gegenseitigen Vertrag handeln, durch den der Streit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, man sich also idealerweise „in der Mitte“ trifft. Ein solcher Vertrag sollte unbedingt schriftlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts geschlossen werden. Kernpunkt einer etwaigen gütlichen Einigung muss die Verpflichtung des Nachbarn sein, die Brieftaubenhaltung weiterhin zu dulden. Auf keinen Fall darf vergessen werden, dass von der etwaigen Festlegung von Freiflugzeiten solche Tauben nicht erfasst werden dürfen, die von Vor- oder Preisflügen heimkehren und schließlich, dass für Zeiten der Eingewöhnungsphase von Jungtauben besondere Regelungen zu treffen sind.

 

Im Hinblick auf das öffentliche Baurecht wird der Tipp gegeben, schon möglichst früh zu versuchen, mit den Baubehörden ins Gespräch zu kommen. Denn grundsätzlich ist der Bau eines Brieftaubenschlags genehmigungspflichtig. Als nützlich hat es sich erwiesen, gleich von vornherein schriftliche Einverständniserklärungen der benachbarten Grundstückseigentümer einzuholen und der Baubehörde vorzulegen.

 


 

 

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